1. Im Rahmen der Haftung nach 1313a ABGB können auch vorsätzliche unerlaubte Handlungen in einer dem Schuldner zurechenbaren Weise vom Erfüllungsgehilfen begangen werden, sofern ein innerer Sachzusammenhang der schädigenden Handlung des Erfüllungsgehilfen mit der Vertragserfüllung vorliegt.