1. Eine unsachgemäße Prozessleitung und prozessuale Fehler begründen für sich nicht den Anschein der Voreingenommenheit des Schiedsgerichts. Anderes könnte nur für schwerwiegende Verfahrensverstöße oder eine (dauerhafte und wesentliche) Bevorzugung bzw Benachteiligung einer Partei gelten. Die Parteien sind gem § 594 Abs 2 Satz 1 ZPO, der in allen Verfahrensstadien gilt, fair zu behandeln. Die Bezugnahme auf "Fairness" anstelle von Gleichheit macht deutlich, dass nicht lediglich auf formale Gleichheit abgestellt werden soll.