1. Der ordentliche Rechtsweg ist zulässig, wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch erhoben wird und die Entscheidung darüber gesetzlich nicht ausdrücklich an eine andere Behörde verwiesen wurde. Wenn ein Wegerecht auf den Gemeingebrauch gestützt und dieses nicht aus einem darüber hinausgehenden (Privat-)Recht abgeleitet wird, kann auch dann, wenn die Störung von einem Privaten ausgeht, Abhilfe nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde verlangt werden, weil der Anspruch aus einem öffentlichen Recht auf Benützung einer dem Gemeingebrauch gewidmeten Sache abgeleitet wird.