1. Wenn die Prüfung eines Firmenbuchgesuchs durch das Firmenbuchgericht ergibt, dass die ursprünglichen Bedenken berechtigt waren, so ist der zugrundeliegende Eintragungsantrag (hier: Eintragung einer Kapitalerhöhung) abzuweisen. Auf die Frage, ob die Prüfung in diesem Fall überhaupt notwendig gewesen wäre, ist im Rechtsmittelverfahren nicht näher einzugehen.