1. Für ungewisse Verbindlichkeiten ist dann mittels Rückstellung vorzusorgen, wenn diese zum Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht, insb rechtlich entstanden sind.
1. Für ungewisse Verbindlichkeiten ist dann mittels Rückstellung vorzusorgen, wenn diese zum Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht, insb rechtlich entstanden sind.