1. "Wirkliche Übergabe" iSv § 943 ABGB und § 1 lit d NotAktsG bezeichnet einen nach außen tretenden, als Übergabe erkennbaren Akt, welcher dem Schenkungswillen des Geschenkgebers über das bloße Schenkungsversprechen hinaus Ausdruck verleiht.
2. Ob ein solcher Akt als wirkliche Übergabe zu beurteilen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist am Normzweck, den Geschenkgeber vor übereilten Entscheidungen zu schützen, zu messen.