1. Die in einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vereinbarte Gerichtsstandsklausel gilt auch für Ansprüche des Dritten gegen den Vertragspartner.
2. Art 25 EuGVVO stellt nicht auf die rechtliche Qualifikation als "vertragliche" Ansprüche ab, sondern auf eine "aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit".