Die im Rahmen alltäglicher Bewegungen vorkommenden Abläufe bilden den Maßstab für die Beurteilung, ob eine darüber hinausgehende "körperliche Kraftanstrengung" iSv E.2. AUVB 2006 vorliegt. Auf die individuelle Konstitution und Kräfteverhältnisse des VN ist dabei nicht abzustellen.
7 Ob 121/19y