1. Die strenge Wiederherstellungsklausel stellt eine Risikobegrenzung dar, mit der sichergestellt werden soll, dass der VN die Versicherungssumme nicht für frei bestimmbare Zwecke verwendet. Im Versicherungsfall entsteht zunächst nur ein Anspruch auf den Zeitwert, der Restanspruch auf den Neuwert hängt von der Wiederherstellung oder deren (fristgerechter) Sicherung ab. Ist die Wiederbeschaffung einmal ausreichend sichergestellt, wird der Anspruch des VN auf Bezahlung des Neuwerts fällig. Dieser fällig gewordene Anspruch besteht auch dann, wenn sich später herausstellen sollte, dass trotz Sicherstellung in der Folge die Wiederbeschaffung unterbleibt.