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Keine Haftung der Eisenbahnbetreiberin wegen eines Spalts zwischen Trittbrett und Bahnsteig

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Nikolas Raunigg, Michael Holzmannhoferecolex 2020/416ecolex 2020, 968 Heft 11 v. 5.11.2020

1. Der Umfang der gem § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Diese Sorgfaltspflicht darf nicht überspannt werden, soll eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung vermieden werden.

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