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§ 1425 ABGB: Darf RA bei Streitigkeiten den Handakt hinterlegen?

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Nikolas Raunigg, Michael Holzmannhoferecolex 2020/408ecolex 2020, 964 Heft 11 v. 5.11.2020

1. Das Hinterlegungsrecht gem § 1425 ABGB besteht beim Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten nur dann, wenn die Frage, wem eine bestimmte existierende Forderung zusteht, strittig ist oder wenn mehrere Personen Rechte an ein und derselben Forderung geltend machen oder der Gläubiger aufgrund verschiedener Ansprüche mehrerer (potentieller) Gläubiger Gefahr läuft, mehrmals zahlen zu müssen.

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