1. Ist die Tötung eines Tiers weder durch eine Rechtsnorm vorgesehen bzw für zulässig erklärt, ist das Vorliegen eines "vernünftigen Grundes" iSd § 6 Abs 1 TSchG im Einzelfall aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Tierschutzes zu beurteilen.