1. Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB sind abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen (RS0027710). Die konkreten Verhaltensverbote des § 3 Abs 2 Z 1 und 4 FMG dienen dem Schutz der tierischen und menschlichen Gesundheit und sind daher Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB.