1. Wer sich auf § 879 Abs 3 ABGB stützt, hat die tatsächlichen Umstände, aus denen im Einzelfall die Nichtigkeit abzuleiten ist, zu behaupten und im Bestreitungsfall zu beweisen. Dabei steht der Umstand, dass die Vertragspartner Unternehmer sind, der Beurteilung als gröblich benachteiligend nicht grundsätzlich entgegen. Im Einzelfall kann aber eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den vertraglich festgelegten Rechtspositionen zu fordern sein.