1. Die Vorschrift, dem Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 43 Abs 2 Tir NSchG 2005 den Nachweis des Grundeigentums bzw die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, dient der Verfahrensökonomie, begründet nicht einmal eine Parteistellung des vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümers und stellt keine "Umweltschutzvorschrift" iSd § 19 Abs 4 und 10 UVP-G 2000 dar.