Getrocknete Hanfblüten werden nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise, wenn auch nicht ausschließlich, zum Rauchen verwendet. Sie sind daher ein "pflanzliches Raucherzeugnis" iSd § 1 Z 1d TNRSG.
Ro 2020/11/0002
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Getrocknete Hanfblüten werden nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise, wenn auch nicht ausschließlich, zum Rauchen verwendet. Sie sind daher ein "pflanzliches Raucherzeugnis" iSd § 1 Z 1d TNRSG.
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