Dem Begehren eines AN auf Abfertigung steht es nicht entgegen, dass er nicht formell seinen Austritt erklärt, sondern kündigt, wenn aus dem Inhalt der das Arbeitsverhältnis auflösenden Erklärung klar erkennbar ist, dass der AN einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt.
9 Ob A 16/20y