Personen, deren Tagesarbeitszeit aufgrund von Teilzeitbeschäftigung mehr als sechs, aber weniger als acht Stunden beträgt, werden durch die Regelung des KV des Österreichischen Roten Kreuzes, Anhang für das Bundesland Kärnten, diskriminiert, da sie anders als Vollzeitbeschäftigte keine bezahlte Pause von 30 Minuten erhalten. Bei solchen Beschäftigten, die weniger als sechs Stunden arbeiten, ist es dagegen aufgrund der insgesamt kürzeren Tagesarbeitszeit sachlich gerechtfertigt, dass ihnen keine Pause gewährt wird.