1. Für die Beurteilung, ob eine Marke kennzeichenmäßig gebraucht wird, kommt es nicht auf die Motive für die Verwendung eines Zeichens, sondern auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise an.
2. Eine vorläufige Bezifferung des Zahlungsanspruchs mit einem Mindestlizenzentgelt steht einem mit dem Zahlungsbegehren verbundenen Rechnungslegungsbegehren nicht entgegen.