1. Auch Anmeldungen im vereinfachten Verfahren nach § 11 FBG sind zwar von den Vertretern der Gesellschaft in vertretungsbefugter Anzahl vorzunehmen, erfolgen aber im Namen der Gesellschaft. Bei Ablehnung der Eintragung ist daher die Gesellschaft beschwert und deshalb als Partei rekurs- und revisionsrekursberechtigt.