1. Im Fall der gleichzeitigen Zustellung des mündlich verkündeten und bereits ausgefertigten Urteils und der Protokollabschrift jener Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, in der das Urteil verkündet wurde, bedarf es keiner Berufungsanmeldung. Die dennoch vorgenommene Anmeldung der Berufung hat auf den Lauf der Berufungsfrist keinen Einfluss. Ein Rechtsmittel, das sich an der Anmeldung orientiert, ist daher gegebenenfalls als verspätet zurückzuweisen.