1. Die Bestellung eines Abwesenheitskurators ist von Amts wegen durch Edikt bekannt zu machen (§ 117 Abs 1 Satz 1 ZPO). Der Inhalt des Edikts ist in die Ediktsdatei aufzunehmen (§ 117 Abs 2 Satz 1 ZPO). Die Zustellung gilt mit Aufnahme des Inhalts des Edikts in die Ediktsdatei und der nachfolgenden Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Kurator als vollzogen (§ 118 Abs 1 ZPO). Erfolgt die Zustellung vor der Aufnahme in die Ediktsdatei, besteht nach der Rsp die Möglichkeit der Heilung. Die nachfolgende Aufnahme stellt die Wirksamkeit der bereits erfolgten Zustellung ex nunc her.