1. Es würde gegen den Grundsatz der Verfahrensökonomie verstoßen, wenn bereits vorliegende Beweismittel - unter Beachtung des rechtlichen Gehörs - nicht verwertet werden könnten. Daher dürfen etwa die in der unrichtigen Verfahrensart (im damaligen Fall: ein für nichtig erklärter Zivilprozess) in Anwesenheit beider Parteien durchgeführten Beweisaufnahmen auch im Verfahren außer Streitsachen verwendet werden. Die Verwertung der Beweisergebnisse des Bescheinigungsverfahrens im Verfahren über die Nichtigkeitsklage ist somit zulässig.