Wenn ein Mandant überhöhte Honorarabrechnungen eines Rechtsanwalts begleicht, steht ihm dem Grunde nach ein Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB zu. Dieser Anspruch verjährt nicht erst nach Ablauf der langen 30-jährigen Frist, sondern in Analogie zu § 1486 Z 6 ABGB bereits nach drei Jahren.
8 Ob 145/19k