1. Vertragsgegenstand der Dienstnehmerüberlassung ist nur die Bereitstellung eines Dienstnehmers zum Zweck der Arbeitsleistung, nicht aber ein bestimmter Arbeitserfolg. Dieser ist nicht Erfüllungsgehilfe des Verleihers (seines Dienstgebers), der daher auch nicht für eine schlechte Arbeitsleistung seines Dienstnehmers haftet. Der Verleiher haftet lediglich für die durchschnittliche berufliche oder fachliche Qualifikation und die Arbeitsbereitschaft des überlassenen Dienstnehmers (vgl RS0021287; RS0021302).