Auch die analoge Anwendung des § 364a ABGB setzt voraus, dass die Immission von der schadenverursachenden Anlage ausgeht und für deren Betrieb typisch ist (RIS-Justiz RS0010670); die Beweislast für die Typizität trifft den Geschädigten und kann nur einzelfallbezogen beantwortet werden. Die Ansicht des BerG, dass der Betreiber einer behördlich genehmigten Abfallentsorgungsanlage für jene Schäden, die durch die Selbstentzündung des Gewerbemülllagers entstanden sind, gem § 364a ABGB per analogiam haftet, ist nicht korrekturbedürftig.