1. Bestimmungen einer Gemeindeordnung, die bestimmte Rechtsgeschäfte dem Gemeinderat vorbehalten, sind nicht nur interne Organisationsvorschriften, sondern beinhalten eine Beschränkung der allgemeinen Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters (stRsp; RIS-Justiz RS0014664). Eine derartige Beschränkung wirkt daher gegen jeden Dritten, sodass eine durch Gemeinderatsbeschluss nicht gedeckte Willenserklärung des Bürgermeisters mangels Vertretungsbefugnis die Gemeinde grundsätzlich nicht bindet.