1. Die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens ist unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten der Marke, zu prüfen.
1. Die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens ist unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten der Marke, zu prüfen.