1. Auf das Verbot der Einlagenrückgewähr gestützte Klagen fallen nicht in den Anwendungsbereich der EuInsVO.
2. Auf das Verbot der Einlagenrückgewähr gestützte Ansprüche sind als vertragliche Ansprüche zu qualifizieren und unterliegen daher dem Vertragsgerichtsstand nach Art 7 Nr 1 EuGVVO.