1. Eine natürliche Person, die gemäß einem Vertrag wie einem mit einer Finanzgesellschaft geschlossenen Vertrag über finanzielle Differenzgeschäfte über diese Gesellschaft Finanzgeschäfte vornimmt, kann als "Verbraucher" iSd Art 17 Abs 1 EuGVVO eingestuft werden, wenn der Abschluss dieses Vertrags nicht der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann. Für diese Einstufung sind zum einen Faktoren wie die Vornahme von Transaktionen in großer Zahl durch diese Person innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums bzw die Investition bedeutender Geldbeträge durch diese Person in diese Transaktionen als solche grundsätzlich unerheblich und ist zum anderen die Eigenschaft dieser Person als "Kleinanleger" iSv Art 4 Abs 1 Nr 12 der FinanzmarktRL 2004/39/EG grundsätzlich ohne Bedeutung.