1. Aus der Dienstpflichtverletzung des Richters, der als aktiver Richter entgegen § 63 Abs 5 RStDG an der Entscheidung des SchiedsG mitgewirkt hat, kann kein Aufhebungsgrund abgeleitet werden.
1. Aus der Dienstpflichtverletzung des Richters, der als aktiver Richter entgegen § 63 Abs 5 RStDG an der Entscheidung des SchiedsG mitgewirkt hat, kann kein Aufhebungsgrund abgeleitet werden.