1. Bringt der Rekurswerber am selben Tag einen weiteren Schriftsatz ein, in dem er erklärt, dass der eingebrachte Rekurs "irrtümlich zu früh versendet" wurde und "hiemit zurückgezogen" wird, und folgt darauf am selben Tag ein weiterer Rekurs, dann ist nicht allein auf den Begriff "Zurückziehung" abzustellen, sondern sehr wohl auch der erklärende Hinweis ("irrtümlich zu früh versendet") zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich nämlich - schon nach dem Wortlaut, jedenfalls aber in Zusammenhalt mit dem noch am selben Tag eingebrachten zweiten Rekurs - zweifelsfrei, dass er nicht die Absicht hatte, sein RM ersatzlos (iS eines Verzichts) zurückzuziehen, sondern dass er es bloß modifizieren wollte.