1. Wenn die Satzung - in Übereinstimmung mit § 78a Abs 4 WRG 1959 - die Vertretung der Wassergenossenschaft nach außen durch den Geschäftsführer vorsieht, ohne dass diese Befugnis an eine Mitwirkung anderer Organe gebunden wird, ist auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen nicht zurückzugreifen. Der Geschäftsführer ist daher zur Beschwerdeführung vor dem VwG befugt.