Da nach der österr Rechtsordnung eine Verknüpfung zwischen bestehender Parteistellung im verwaltungsbehördlichen Verfahren und dem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz besteht, hat eine anerkannte Umweltorganisation sowohl im Anwendungsbereich des Art 9 Abs 2 Aarhus-Konvention (für den Fall der Bejahung potentiell erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt iSd Art 6 Abs 1 lit b Aarhus-Konvention) als auch des Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention (im Fall der Verneinung eines erheblichen Verstoßes gegen umweltbezogene Bestimmungen) ein Recht auf Teilnahme bereits am forstrechtlichen Verfahren zur Erteilung einer Fällungsbewilligung in Bezug auf ein Schutzgebiet, für das eine Verträglichkeitsprüfung nach Art 6 Abs 3 FFH-RL durchzuführen ist.