1. Bereicherungsansprüche gehören dann gem § 51 Abs 1 Z 1 JN vor das Handelsgericht, wenn sie aus einem unternehmensbezogenen Geschäft abgeleitet werden, wenn dieses also selbst die unmittelbare Grundlage für die Beurteilung des Klagsanspruchs ist. Voraussetzung ist ein enger Zusammenhang des geltend gemachten Anspruchs mit den durch ein Handelsgeschäft (ein unternehmensbezogenes Geschäft) selbst begründeten Forderungen und Pflichten.