1. Ist die Rechtsbelehrung des V über das Rücktrittsrecht des VN in der Lebensversicherung fehlerhaft und liegt darin bereits der Keim einer späteren Auseinandersetzung über die Wirksamkeit eines Rücktritts, so ist dieser allein maßgebliche Verstoß (fehlerhafte Belehrung) der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung. Die Bestreitung der Wirksamkeit des nach Ansicht des Lebensversicherers verfristeten Rücktritts und die darauf gestützte Ablehnung der Rückabwicklung begründen hingegen keine (selbständigen) Verstöße, sondern sind als Auseinandersetzung gerade über die Rechtsfolgen der behauptetermaßen fehlerhaften Belehrung deren konsequente Folge. Durch die Bestreitung des Lebensversicherers aktualisiert sich also nur der bereits in der fehlerhaften Belehrung gründende Rechtskonflikt und in dieser keimt bereits die Gefahr der späteren Verursachung von Kosten der Rechtsverfolgung. Ein erst danach erfolgter Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags deckt dieses bereits zuvor begründete Risiko nicht (ähnlich auch schon die E 7 Ob 144/10t).