Betrifft die Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien die Auslegung eines Deckungsausschlusses (hier Art 7.4.4 ARB 2011) im aufrechten Rechtsschutzversicherungsvertrag und damit die Lösung einer auch für künftige gleichartige Fälle maßgeblichen Streitfrage, die sich in jedem einschlägigen Versicherungsfall neuerlich stellen kann, so ist ein Feststellungsinteresse iSd § 228 ZPO zu bejahen.
7 Ob 212/18d