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Verjährung nach § 64 AÖSp

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Nikolas Raunigg, Michael Holzmannhoferecolex 2020/130ecolex 2020, 297 Heft 4 v. 2.4.2020

1. Nach § 64 AÖSp verjähren alle Ansprüche gegen den Spediteur - unabhängig vom Rechtsgrund und - vom Grad des Verschuldens, in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten vom Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.

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