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§ 1168 ABGB: Werklohn aufgrund von Stillstand

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Nikolas Raunigg, Michael Holzmannhoferecolex 2020/125ecolex 2020, 296 Heft 4 v. 2.4.2020

Dass einem WU, der auf Wunsch des Werkbestellers mit der Leistung innehält und trotz mehrfacher Kontaktaufnahme keine Reaktion des Werkbestellers erhält, gem § 1168 ABGB das vereinbarte Entgelt gebührt, ist nicht korrekturbedürftig. Die Setzung einer Nachfrist ist an sich nicht notwendig. Grundlage des Anspruchs ist das vereinbarte Entgelt in seiner Gesamtheit (8 Ob 133/16s). Der WU muss nicht von sich aus eine Anrechnung vornehmen, sondern der Besteller hat zu behaupten und zu beweisen, was sich der WU anrechnen lassen muss (RS0112187; RS0021768; RS0021841).

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