1. Ein Mangel liegt dann vor, wenn das Geleistete in negativer Weise vom vertraglich Geschuldeten abweicht, wobei der geschuldete Vertragsgegenstand durch die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten sowie gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften bestimmt wird. Ein Lkw-Tank entspricht nicht den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften, wenn die Schweißnähte des Tanks bei normalem Gebrauch innerhalb weniger Monate reißen, weil die Schweißnaht den vom Lkw-Chassis auf die Tankhalterungen und weiter auf den Tank eingeleiteten Verwindungskräften auf Dauer nicht standhält.