Ein Regress des WU, der dem Bauherrn einen Schaden verursacht und ersetzt hat, gegen die örtliche Bauaufsicht ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Allerdings wird idR im Innenverhältnis die überwiegende, wenn nicht alleinige Verantwortung beim WU liegen, sofern nicht im Einzelfall, etwa bei stark überwiegendem Verschulden der örtlichen Bauaufsicht, eine andere Beurteilung geboten ist.
8 Ob 88/19b