1. Auch Gläubiger nicht fälliger Forderungen haben bei Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung des Schuldners ein berechtigtes Interesse an der Insolvenzeröffnung. Das Gesetz verlangt ausdrücklich nicht, dass der Gläubiger eine schon fällige Forderung gegenüber dem Schuldner hat. Das Gesetz verlangt ebenso wenig, dass die Forderung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung fällig gestellt werden können muss. Vielmehr reicht in Hinsicht auf die Forderung, dass sie als solche im Zeitpunkt der Antragstellung besteht.