1. Die Bestimmungen über die vorzeitige Einstellung, die mit dem Verlust der Möglichkeit verbunden ist, im Abschöpfungsverfahren die Restschuldbefreiung zu erlangen, sollen sicherstellen, dass eine Restschuldbefreiung nur dem Schuldner zuteil wird, der diese auch verdient. Für eine vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens gem § 211 Abs 1 Z 1 IO ist ein Zusammenhang zwischen dem der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt und der Insolvenz nicht zu fordern.