Bei der steuerlichen Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen werden ausnahmsweise Privataufwendungen zum Abzug zugelassen. Dementsprechend kasuistisch ist die diesbezügliche Rechtsprechung. Einige aktuelle Entscheidungen, teils außerhalb der gängigen Judikatur, etwa zum Fremdenrecht, zu Prozesskosten oder zu Behindertenaufwendungen, werden im Folgenden erläutert.
Schlagwörter: