In einer kürzlich ergangenen E des OLG Wien (FN 2) wird erstmals die Pflicht eines in den USA ansässigen Kl zur Leistung einer aktorischen Kaution nach § 57 ZPO verneint. Anders als in der bisherigen Rsp geht das OLG Wien nach Ermittlung des maßgeblichen Rechts - im konkreten Fall - des US-Bundesstaats Delaware davon aus, dass Entscheidungen österr Gerichte über den Ersatz von Prozesskosten nach den §§ 41 ff ZPO am in Delaware, USA, gelegenen Sitz des Kl vollstreckt werden können, sodass der Ausnahmetatbestand gem § 57 Abs 2 Z 1a ZPO greift.