1. Mehrere (bekl) Mitmieter im Aufkündigungs- oder Räumungsprozess über das gemeinsam begründete Bestandverhältnis bilden grundsätzlich eine einheitliche Streitpartei. Dies gilt auch im Räumungsprozess wegen titelloser Benützung, wenn eine der bekl Parteien ihr Benützungsrecht von der anderen bekl Partei ableitet.