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P.S. Belastung von Folgerechtsvergütungen mit USt ist unionsrechtswidrig (C-51/18)

Wettbewerbs- und ImmaterialgüterrechtAufsatzSaskia Leopoldecolex 2019, 160 - 161 Heft 2 v. 5.2.2019

Der Argumentation der Kommission folgend entschied der EuGH am 19. 12. 2018, dass die Belastung mit Umsatzsteuer von Folgerechtsvergütungen, die an bildende Künstler beim Weiterverkauf ihrer Werke durch Auktionshäuser, Kunsthändler oder Galerien unter den Voraussetzungen des § 16b UrhG zu zahlen sind, nicht unionsrechtskonform ist und die österr Verwaltungspraxis daher einzustellen ist (C-51/18 ).

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