Der Argumentation der Kommission folgend entschied der EuGH am 19. 12. 2018, dass die Belastung mit Umsatzsteuer von Folgerechtsvergütungen, die an bildende Künstler beim Weiterverkauf ihrer Werke durch Auktionshäuser, Kunsthändler oder Galerien unter den Voraussetzungen des § 16b UrhG zu zahlen sind, nicht unionsrechtskonform ist und die österr Verwaltungspraxis daher einzustellen ist (C-51/18 ).
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