Wiener Gemeindebediensteter, den Wiener Linien dienstzugeteilt, bei Verschubarbeiten verletzt. War Grund Missachtung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers durch die Gehilfin (§ 1313a ABGB) Wiener Linien, so trifft den Dienstgeber die Amtshaftung gegenüber dem Beamten: Das lernen wir aus 1 Ob 94/18g, 8 Ob A 65/15i.
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