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Ausschluss des Rücktrittsrechts aus Gründen des Gesundheitsschutzes und Hygienegründen bei Waren, die mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können

EuropaRechtsprechungJudikaturN. N.ecolex 2019/120ecolex 2019, 295 - 296 Heft 3 v. 6.3.2019

Art 16 lit e der RL 2011/83/EU ist dahin auszulegen, dass Waren wie etwa Matratzen, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, aber durch geeignete Maßnahmen, insb Reinigungsmaßnahmen, des Unternehmers wieder verkehrsfähig gemacht werden können, nicht unter den Begriff "versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind", iS dieser Vorschrift fallen.

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