Vorvertraglich hat der Besteller dem Unternehmer im Zuge der Einholung eines Angebots ("Ausschreibung") alle Umstände der Leistungserbringung mitzuteilen, insoweit er sie kennt bzw bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können. Für öffentliche Aufträge enthält das BVergG 2018 hierzu konkrete Festlegungen, für private Auftragsvergaben die ÖNORM A 2050. Für Bauaufträge sind ergänzend bauspezifische Regelungen in der ÖNORM B 2110 festgelegt.